FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG (FU)

Ihr Klinikaufenthalt kann im Rahmen einer FU angeordnet worden sein und erfolgt diesfalls gegen Ihren Willen.

Die FU ist eine zivilrechtliche Massnahme, die zu Ihrem Schutz angeordnet wird und mit der bezweckt wird, Ihnen die Hilfe und Fürsorge zukommen zu lassen, der Sie bedürfen; das Ziel ist letztlich, dass Sie Ihre Autonomie wiedererlangen. Eine FU kann vom Friedensgericht und im Notfall auch von einem Arzt angeordnet werden. Unabhängig davon, wer die FU im Einzelfall anordnet, muss man Sie über die Gründe der Unterbringung und über die Rechtsmittel informieren und muss man Ihnen den Entscheid aushändigen. Eine FU wird aufgehoben, sobald die Bedingungen der Unterbringung nicht mehr gegeben sind.

Wenn Sie sich gegen eine FU wehren möchten, können Sie innert 10 Tagen ab dem Folgetag der Mitteilung des Entscheids Beschwerde dagegen einlegen. Die Beschwerde ist in Form eines Schreibens an die zuständige Behörde zu richten und muss nicht zwingend eine Begründung enthalten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und kann bei der zuständigen Behörde Kosten verursachen.

Sie können jederzeit um Entlassung ersuchen. Zudem können Sie eine Vertrauensperson beiziehen, die Sie während der Dauer Ihrer FU unterstützt.

Ferner kann der Chefarzt unter Einhaltung strenger gesetzlicher Bedingungen eine Behandlung ohne Ihre Zustimmung und in Ausnahmefällen Massnahmen zur Einschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit anordnen.

Das Behandlungsteam steht Ihnen zur Verfügung, um Sie bei Ihren Schritten zu unterstützen und Ihnen weitere Informationen über die FU zu geben.